
Gema frei?
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- Holger Hendel
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@mbern: Ja eben, wer weiß.
Also für mich ist das absolut dünnes Eis auf dem man sich bewegt.

www.holgerhendel.com | facebook | youtube | twitch | Heavy Silence - finest acoustic cover
Sind bei max. 500 Exemplare als Selbstbrenner auch Bearbeitungen ohne Genehmigung zulässig oder ist dir das Problem Cover vs. Bearbeitung nicht bekannt? Siehe dazu auch nochmal Holgers Link:RB hat geschrieben:Ich verstehe das Problem nicht. Man kann das doch einfach anmelden, Selbstbrenner, nicht mehr als 500 Exemplare und zahlt die paar Euro. Damit hat man keine Probleme. Alleine die hier angestellten Erwägungen sind doch schon teurer, als dieses Geld.
http://www.folker.de/200303/12musikrechte.htm
Zuletzt geändert von Pida am Do Okt 06, 2011 3:42 pm, insgesamt 1-mal geändert.
@Pida: Wie sehr willst du denn bearbeiten?
Ist eh ein Super-Saftladen, das. So manche Datenbanksuche bringt erstaunliche Resultate zu Tage. Da lassen sich Leute als Textdichter und Komponisten eintragen von Songs, die eindeutig jemand anders geschrieben und komponiert hat - wahrscheinlich sind das eben solche "Bearbeitungen". Ein und derselbe Künstler (z.B. Doc Watson) ist unter drei oder vier verschiedenen Namen zu finden. Hank Williams ist einmal Hank Williams, einmal Hiriam Hank Williams und einmal Hiram Hank Williams.
Das lässt ja reichlich Raum zur Interpretation. Ich würd mir deswegen keinen Kopf machen. Ich denke, die GEMA hat andere Sorgen, als bei einer Kleinauflagen-CD zu prüfen, inwieweit eine genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliegt. Außerdem ist das der GEMA vermutlich eh wurscht, denn sie sieht ja Kohle für die Coverversion. Für die Genehmigung der Bearbeitung sind ja wohl eher die ursprünglichen Rechteinhaber zuständig.Eine Bearbeitung liegt dagegen vor, wenn die Melodie oder der Text merklich verändert werden
Ist eh ein Super-Saftladen, das. So manche Datenbanksuche bringt erstaunliche Resultate zu Tage. Da lassen sich Leute als Textdichter und Komponisten eintragen von Songs, die eindeutig jemand anders geschrieben und komponiert hat - wahrscheinlich sind das eben solche "Bearbeitungen". Ein und derselbe Künstler (z.B. Doc Watson) ist unter drei oder vier verschiedenen Namen zu finden. Hank Williams ist einmal Hank Williams, einmal Hiriam Hank Williams und einmal Hiram Hank Williams.
Dieter
Ich will (z.Zt.) gar nichts bearbeiten. Ich wundere mich nur darüber, dass RB eine Genehmigung zur Bearbeitung zumindest unter den genannten Umständen (Selbstbrenner, 500 Exemplare) nicht für nötig hält.DiSt hat geschrieben:@Pida: Wie sehr willst du denn bearbeiten?
Das lässt ja reichlich Raum zur Interpretation.Eine Bearbeitung liegt dagegen vor, wenn die Melodie oder der Text merklich verändert werden
Hier geht's ja um wenigstens zwei verschiedene Fragen. Zum einen: Müssen Bearbeitungen, die auf Tonträgern veröffentlicht werden, vom Urheber genehmigt werden?
M.W. ist die Antwort eindeutig ja, das verträgt sich aber nicht mit RBs Anmerkung.
Die andere Frage ist, was eine Bearbeitung kennzeichnet. Das oben zitierte Kriterium (Veränderung von Text und Melodie) finde ich noch ziemlich klar. Bei der Melodie wären für mich höchstens Änderungen von Tonart oder Tempo mögliche Zweifelsfälle. Beim Text sehe ich keinen Interpretationsspielraum.
Übrigens, bei allem Verständnis gegenüber Kritik an der GEMA: Die Diskussion hier hat nichts mit der GEMA zu tun, die Problematik wird im Urheberrechtsgesetz behandelt. Davon ab hätte ich auch gern ein klares Kriterium zur Abgrenzung von Bearbeitung und Coverversion, ich kenne aber selbst keines, das geeignet wäre.
Das wird i.d.R. so interpretiert: Live spielen darf man, was man möchte; für die Veröffentlichung von Aufnahmen ist ab einem gewissen Grad der Veränderung die Genehmigung des Urhebers erforderlich.§23:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Das wird i.d.R. so interpretiert: Transponieren, Instrumentierung ändern ist nicht genehmigungspflichtig. Wo darüber hinaus eine Bearbeitung anfängt, ist eben die große Frage...$39:
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Mir ging es nur um eigene Bearbeitungen, da es - wie du ja auch schreibst - bei bereits genehmigten Bearbeitungen Dritter grundsätzlich nicht nötig ist, eine Genehmigung einzuholen.
Zu deiner Frage: Ich persönlich sehe da einen Unterschied (Arrangement eher "Anpassung an eine Besetzung", Bearbeiten eher "bewusste Entfernung vom Original"). In Sachen Urheberrecht ist mir der Begriff Arrangement aber nicht begegnet.
Zu deiner Frage: Ich persönlich sehe da einen Unterschied (Arrangement eher "Anpassung an eine Besetzung", Bearbeiten eher "bewusste Entfernung vom Original"). In Sachen Urheberrecht ist mir der Begriff Arrangement aber nicht begegnet.
Der Knackpunkt ist die Unterscheidung von Bearbeitung und Arrangement. Das hat die Gerichte in verschiedenen Fällen beschäftigt, in denen eine streitende Partei der Meinung war, es liege eine Bearbeitung vor, die andere Partei meinte, es sei "nur" ein Arrangement. Die Anforderungen an das, was man Bearbeitung nennen kann, sind recht hoch und vielfach ist das, was einer als eine Bearbeitung empfindet, in der "Rechtswirklichkeit" ein Arrangement.
Genug der Klugschei§$erei von meiner Seite, ich wollte sowieso nur angeben und mir die urheberrechtliche Deutungshoheit anmaßen.
Wenn die Bearbeitung vom aufnehmenden Zupfer stammt und nicht in der Gema verwaltet wird, dann kann ich erst recht keine rechtlichen Problemlagen erkennen. Der Zupfer tut doch mit seinem Beitrag kund, daß er mit einer Veröffentlichung in dem besprochenen Rahmen einverstanden ist.
Genug der Klugschei§$erei von meiner Seite, ich wollte sowieso nur angeben und mir die urheberrechtliche Deutungshoheit anmaßen.
Wenn die Bearbeitung vom aufnehmenden Zupfer stammt und nicht in der Gema verwaltet wird, dann kann ich erst recht keine rechtlichen Problemlagen erkennen. Der Zupfer tut doch mit seinem Beitrag kund, daß er mit einer Veröffentlichung in dem besprochenen Rahmen einverstanden ist.
Aber es geht doch um den Schutz der Interessen einer anderen Partei: Nicht um den bearbeitenden oder arrangierenden Zupfer, sondern um den Urheber des Stückes (es sei denn, ich rede an allen und allem vorbei).RB hat geschrieben:Wenn die Bearbeitung vom aufnehmenden Zupfer stammt und nicht in der Gema verwaltet wird, dann kann ich erst recht keine rechtlichen Problemlagen erkennen. Der Zupfer tut doch mit seinem Beitrag kund, daß er mit einer Veröffentlichung in dem besprochenen Rahmen einverstanden ist.
Wer Urheber eines Songs (oder eines Buchs oder ...) ist, hat ein Interesse daran, dass dieser nicht in beliebig abgeänderter Form veröffentlicht wird. Zum Beispiel würde ich nicht wollen, dass mein Lied mit dem Text "tralala, ich liebe meine Mutti" neu eingespielt wird mit der Textzeile "tralala, ich liebe meinen Führer" - GEMA-Tantiemen hin oder her. Ich würde auch nicht wollen, dass jemand mein Buch schlecht in eine andere Sprache übersetzt und dann unter meinem Namen verkauft.
Ah jetzt verstehe ich. Das habe ich vorhin nicht richtig verstanden. Hm, das muß man systematisch abarbeiten. Der Bearbeiter braucht für die Erfindung einer Bearbeitung keine irgendwie geartete Genehmigung.
Bei der Veröffentlichung einer Bearbeitung - mal angenommen man wäre weder Urheber des Ausgangswerks, noch der Bearbeitung - müßte man
(1) die Erlaubnis des Urhebers des Ausgangswerks haben, denn das soll - in Form der Bearbeitung - verwendet werden,
(2) die Erlaubnis des Bearbeiters haben, denn die Bearbeitung genießt den gleichen Schutz wie ein eigenständiges Werk.
Wenn (1) von der Gema verwaltet wird, ist also die Frage, ob die von der Gema gestattete Verwendung und die von der Gema treuhänderisch wahrgenommene Rechtsposition auch die Zustimmung zur Veröffentlichung einer Bearbeitung umfaßt.
Weiß ich nicht, muß ich nachschlagen.
Bei der Veröffentlichung einer Bearbeitung - mal angenommen man wäre weder Urheber des Ausgangswerks, noch der Bearbeitung - müßte man
(1) die Erlaubnis des Urhebers des Ausgangswerks haben, denn das soll - in Form der Bearbeitung - verwendet werden,
(2) die Erlaubnis des Bearbeiters haben, denn die Bearbeitung genießt den gleichen Schutz wie ein eigenständiges Werk.
Wenn (1) von der Gema verwaltet wird, ist also die Frage, ob die von der Gema gestattete Verwendung und die von der Gema treuhänderisch wahrgenommene Rechtsposition auch die Zustimmung zur Veröffentlichung einer Bearbeitung umfaßt.
Weiß ich nicht, muß ich nachschlagen.
Die Gema kann diese Zustimmung nicht erteilen. Dies entscheiden die Musikverlage immer selber, da es ein Riesengeschäft sein kann (beispielsweise in der Werbung ) oder weil man die offzielle deutsche Version eines Songs absegnen will, oder, oder, oder.
Das heisst auch ohne Vermarktung des Musikstückes als CD oder Download können da zB in der Werbung leicht sechsstellige Beträge rauskommen.
MfG Hanjo
Das heisst auch ohne Vermarktung des Musikstückes als CD oder Download können da zB in der Werbung leicht sechsstellige Beträge rauskommen.
MfG Hanjo
Ich habe nachgeschlagen und gehe davon aus, daß das Zustimmungsrecht des Origonal-Urhebers für die Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung seines Werks nicht vom Berechtigungsvertrag der Gema umfaßt ist. Das hat seinen Grund in der höchstpersönlichen Natur dieses Genehmigungsvorbehalts (§ 23 UrhG).
Die Sache ist also dreigestaffelt:
(1) Liegt das vor, was man gemeinhin "Coverversion" nennt, also nachinterpretieren unter Beibehaltung des Werks an und für sich, auch Arrangement, gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt nach § 23 UrhG. Vielmehr müßte der Urheber schlicht der Verwertung seines Werks zustimmen, das sind aber Rechte, die die Gema für ihn wahrnimmt und verkauft.
(2) Liegt eine echte Bearbeitung vor oder eine weitgehende Umgestaltung anderer Art, besteht das Zustimmungserfordernis des § 23 UrhG, das regelmäßig nicht Gegenstand des Berechtigungsvertrages ist. Zumindest gibt es eine Reihe von Musikverlagen, die ihre Schätze hüten und sich die Genehmigung von Bearbeitungen ausdrücklich vorbehalten. Wie die Lage ist, müßte dann im Einzelfall geklärt werden.
(3) Hat die Bearbeitung oder Umgestaltung sich vom Ausgangswerk so weit entfernt, daß das Ausgangswerk in den Hintergrund tritt, kann eine sogenannte freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen.
Fazit: Man hat jünstich, wenn keine Bearbeitung, sondern "nur" eine Interpretation oder ein Arrangement vorliegt. Wie aber abschichten ? In einen Kommentar schauen und sehen, ob man hinterher schlauer ist. Im Augenblick habe ich hier einen Fromm/Nordemann herumliegen, der ist zwar uralt (achte Auflage), aber diese grundlegenden Fragen bestehen unabhängig von den Veränderungen des Gesetzes im Detail eigentlich unverändert. Der sagt zur Musik:
Zitat:
Die Feststellung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist im Einzelfall oft schwierig. (das ist tröstlich, weil man merkt, man ist nicht doof oder zumindest nicht alleine doof) ... Die Instrumentierung einer Melodie kann eine schöpferische Leistung von hohen Graden darstellen (Beispiel: Hecor Berlioz' orchesterbearbeitung des Klavierstücks "Aufforderung zum Tanz" von Carl Maria v. Weber), kann sich aber auch in landläufiger Routinearbeit erschöpfen, wie das bei den normalen Volkslied-Arrangements der Fall zu sein pflegt, die die Kapellenleiter für den jeweiligen Zweck ad hoc einrichten. Das gleiche gilt für die Veränderung eines Orchesterwerks (Uminstrumentierungen, Änderungen in der Partitur); nicht jeder Dirigent, der in der Partitur zu Don Giovanni herumverbessert, ist deshalb schon ein Bearbeiter Mozarts."
aber:
Wer dagegen in der Art der Auswahl und Zusammenstellung der Melodien ... oder in der Färbung des Klangbildes durch Tonart- und Instrumentenwahl etwas Eigenartiges schafft, ist Bearbeiter.
Auch auf der Werkseite bleibt einem also nichts übrig, als im Einzelfall zu prüfen, ob man eine Bearbeitung oder ein Arrangement vor sich hat.
Bin ich jezt schlauer, als zuvor ? Wenn ich das Arrangement/die Bearbeitung kennen würde, könnte ich es vielleicht einschätzen. Einfacher wäre die Sache jedenfalls, wenn es sich um Arrangements und nicht um Bearbeitungen im Sinne der §§ 3, 23 UrG handeln würde.
Die Sache ist also dreigestaffelt:
(1) Liegt das vor, was man gemeinhin "Coverversion" nennt, also nachinterpretieren unter Beibehaltung des Werks an und für sich, auch Arrangement, gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt nach § 23 UrhG. Vielmehr müßte der Urheber schlicht der Verwertung seines Werks zustimmen, das sind aber Rechte, die die Gema für ihn wahrnimmt und verkauft.
(2) Liegt eine echte Bearbeitung vor oder eine weitgehende Umgestaltung anderer Art, besteht das Zustimmungserfordernis des § 23 UrhG, das regelmäßig nicht Gegenstand des Berechtigungsvertrages ist. Zumindest gibt es eine Reihe von Musikverlagen, die ihre Schätze hüten und sich die Genehmigung von Bearbeitungen ausdrücklich vorbehalten. Wie die Lage ist, müßte dann im Einzelfall geklärt werden.
(3) Hat die Bearbeitung oder Umgestaltung sich vom Ausgangswerk so weit entfernt, daß das Ausgangswerk in den Hintergrund tritt, kann eine sogenannte freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen.
Fazit: Man hat jünstich, wenn keine Bearbeitung, sondern "nur" eine Interpretation oder ein Arrangement vorliegt. Wie aber abschichten ? In einen Kommentar schauen und sehen, ob man hinterher schlauer ist. Im Augenblick habe ich hier einen Fromm/Nordemann herumliegen, der ist zwar uralt (achte Auflage), aber diese grundlegenden Fragen bestehen unabhängig von den Veränderungen des Gesetzes im Detail eigentlich unverändert. Der sagt zur Musik:
Zitat:
Die Feststellung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist im Einzelfall oft schwierig. (das ist tröstlich, weil man merkt, man ist nicht doof oder zumindest nicht alleine doof) ... Die Instrumentierung einer Melodie kann eine schöpferische Leistung von hohen Graden darstellen (Beispiel: Hecor Berlioz' orchesterbearbeitung des Klavierstücks "Aufforderung zum Tanz" von Carl Maria v. Weber), kann sich aber auch in landläufiger Routinearbeit erschöpfen, wie das bei den normalen Volkslied-Arrangements der Fall zu sein pflegt, die die Kapellenleiter für den jeweiligen Zweck ad hoc einrichten. Das gleiche gilt für die Veränderung eines Orchesterwerks (Uminstrumentierungen, Änderungen in der Partitur); nicht jeder Dirigent, der in der Partitur zu Don Giovanni herumverbessert, ist deshalb schon ein Bearbeiter Mozarts."
aber:
Wer dagegen in der Art der Auswahl und Zusammenstellung der Melodien ... oder in der Färbung des Klangbildes durch Tonart- und Instrumentenwahl etwas Eigenartiges schafft, ist Bearbeiter.
Auch auf der Werkseite bleibt einem also nichts übrig, als im Einzelfall zu prüfen, ob man eine Bearbeitung oder ein Arrangement vor sich hat.
Bin ich jezt schlauer, als zuvor ? Wenn ich das Arrangement/die Bearbeitung kennen würde, könnte ich es vielleicht einschätzen. Einfacher wäre die Sache jedenfalls, wenn es sich um Arrangements und nicht um Bearbeitungen im Sinne der §§ 3, 23 UrG handeln würde.
Wie liegt der Fall wenn ich nun ein Gesangsstück als Instrumental für Gitarre arrangiere (z.B. The Fool on the Hill von den Beatles). Reicht die Anmeldung bei der Gema oder muss ich mich mit lebenden und verstorbenen Mitgliedern der Beatles enigen - oder etwa den Rechteinhabern des Beatles Repertoires (war das nicht Michael Jackson) wenn ich die Bearbeitung bzw. das Arrangement (was von beiden ist es?) veröffentlichen will.RB hat geschrieben:
Bin ich jezt schlauer, als zuvor ? Wenn ich das Arrangement/die Bearbeitung kennen würde, könnte ich es vielleicht einschätzen. Einfacher wäre die Sache jedenfalls, wenn es sich um Arrangements und nicht um Bearbeitungen im Sinne der §§ 3, 23 UrG handeln würde.
Ich wll nicht albern erscheinen - aber dieser Thread verleitet mich zu dem Gedanken, meine Gitarren zu verkaufen und mich anderen, rechtssicheren Hobbies zu widmen z.B. Kleintierzucht oder Modelleisenbahn.
Du stellst das wirklich sehr gut dar, Reverend, aber ich blicke es noch nicht wann ich mich rechtlich auf sicherem Terrain bewege und wann nicht.
Leider ist das Netz voll von Falschinformation zu solchen Fragen. Auf der Suche nach Antworten habe ich dieses Zitat von RB in einem älteren Thread entdeckt:
Das deckt sich mit meinen sonstigen Informationen.RB hat geschrieben:Die Abgrenzung zwischen Bearbeitung und bloßem Arrangement ist mitunter schwierig. Jedenfalls aber meint der BGH, die Anpassung eines Musikstücks an eine bestimmte Instrumentierung, auch unter Anpassung, Weglassung oder Veränderung einzelner Stimmen, sei keine Bearbeitung, weil ihr die für das Vorliegen eines schutzwürdigen Werkes erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Das Arrangement sei eine eher "handwerkliche" Tätigkeit, die regelmäßig von Kapellenleitern beherrscht werde.
Es ist also recht naheliegend, in der Umgestaltung eines Stücks dergestalt, daß es solo auf der Gitarre gespielt werden kann ("Der 3te Mann", "Maple Leaf Rag" etc) trotz einiger Veränderungen als Arrangement, nicht aber als Bearbeitung anzusehen.