![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Home
Standorte
Gebühren
Veröffentlichungen
|
Veröffentlichungen 3.
Zahlen
und Fakten zum privaten Waffenbesitz in Deutschland
Text in der Fassung vom 06.09.2001 (PDF-Datei) herunterladen hier...
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nachstehende Abhandlung beruht in ihren Zentralen Aussagen auf amtlichem statistischen Material. Sie befasst sich mit der Frage, welche Wirkungen die in der Politik - namentlich von verschiedenen Länder-Innenministern - geforderten "Verschärfungen" des Waffenrechts im Hinblick auf die Verwendung von Schusswaffen bei Straftaten haben könnte. Inhaltsverzeichnis:
In der Öffentlichkeit wird immer wieder von einem Anstieg der Kriminalität sowie insbesondere einem Anstieg der mit körperlicher Gewalt verbundenen Kriminalität gesprochen. Dabei wird die Gefährlichkeit eines angeblich zu verzeichnenden Anstiegs der Verwendung von Waffen (insbesondere Schusswaffen) hervorgehoben. Erst jüngst forderte der Innenminister von Sachsen eine Verschärfung des Waffenrechts mit dem Hinweis auf angeblich steigende Zahlen bei der Gewaltkriminalität. Am 11.09.1997 äußerte die SPD-Politikerin und heutige Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD), in der Regierungszeit der Christ-liberalen Koalition habe sich die Zahl der mit Schusswaffen begangenen Gewaltdelikte zugenommen. Die Konferenz der Innenminister der Bundesländer erklärte anläßlich ihres Zusammenkommens am 5. Und 6.06.1997, sie beobachte mit Besorgnis die "...stetige Zunahme der Gewaltdelikte..." und "...insbesondere den Anstieg des Waffeneinsatzes bei Straftaten mit größter Sorge...". Im Zusammenhang mit einer Tötung mehrerer Menschen durch einen Jugendlichen unter Verwendung von Schusswaffen in Bad Reichenhall 1999 forderte das bayerische Innenministerium gleichfalls eine Verschärfung des Waffenrechts. In der öffentlichen Diskussion um diese Tat war die Tendenz zu erkennen, daß dieser schreckliche Vorfall ein weiteres Anzeichen für eine als immer bedrohlicher werdende Situation zu bewerten sei. Als im gleichen Monat ein Mitbürger türkischer Staatsangehörigkeit mit einer illegal besessenen Pistole mehrere Menschen erschoss, angeblich, weil zuvor sein Heiratsantrag zurückgewiesen worden war, waren in der öffentlichen und in der veröffentlichten Meinung hingegen keinerlei Forderungen nach einem schärferen Waffenrecht zu hören. Dies wohl deshalb, weil eine solche Forderung angesichts der Illegalität des Waffenbesitzes ganz offensichtlich absurd gewesen wäre. Bemerkenswert scheint aber, daß im Zusammenhang mit der letztgenannten Tat keinerlei Forderungen nach sonstigen Gesetzesverschärfungen laut wurden. Immerhin hätte im letztgenannten Fall ebenso an derlei Schritte gedacht werden können, wie dies bei dem Amoklauf von Bad Reichenhall der Fall gewesen wäre. Beispielsweise wäre an eine Verschärfung des Strafrahmens für den illegalen Waffenbesitz, für das illegale Führen von Schusswaffen und für die Verwendung von Schusswaffen bei Körperverletzungs- Vermögens- und Tötungsdelikten zu denken gewesen. Die Behandlung der Materie in den Medien und seitens der Innenministerien der Länder erweckt insgesamt gelegentlich den Eindruck mangelnder Kenntnis der zugrundeliegenden Rechtsmaterie. Dies gipfelt manchmal darin, daß Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse und Voraussetzungen für deren Erlangen den Beteiligten nicht bekannt sind. In der politischen Diskussion tauchte auf Seiten der bereits erwähnten Herta Däubler-Gmelin (SPD) im Jahre 1995 die Behauptung auf, es gebe "zu viele Waffenscheine" in der Bundesrepublik. Die Erwähnte meinte eigentlich Waffenbesitzkarten. Dem Verfasser ist ein Fall bekannt, in welchem eine Staatsanwaltschaft Anklage wegen angeblich unerlaubtem Waffenerwerb- und Besitz erhob, obwohl der Angeschuldigte über die erforderliche Erlaubnis verfügte (was der Staatsanwaltschaft bekannt war). Insbesondere aber entsteht der Eindruck, als sei die Lage der "öffentlichen Sicherheit" im Zusammenhang mit Schusswaffen für alle Beteiligten eher ein Feld von Mutmaßungen und unbewiesenen Evidenzbehauptungen. Erkennbar wird weiter eine gewisse Selbstverständlichkeit mit der anscheinend angenommen wird, mit dem Mittel des Waffenrechts lasse sich Prävention von Straftaten betreiben. Andererseits wird von Gegnern von Verschärfungen des Waffenrechts oder auch nur Vertretern einer zurückhaltenden Handhabung der Problematik immer wieder hervorgehoben, mit dem Waffenrecht werde eine Personengruppe betroffen, die in verstärktem Maße gesetzestreu sei. Die Straftaten unter Verwendung oder Führen von Schusswaffen würden zum überwiegenden Teil von Personen begangen, die sich die Schusswaffen ohne behördliche Erlaubnis beschafft hätten. Änderungen des Waffenrechts taugten aus diesem Grunde nicht für wirkliche Verbesserungen bei der Verbrechensbekämpfung. In allen jenen Fällen scheint aber die Faktengrundlage zu fehlen. Dies wirft die Frage danach auf, wie die Situation in unserem Lande tatsächlich beschaffen sein mag. Der Beantwortung dieser Frage wird in den folgenden Ausführungen nachgegangen. Steigt die Gewalt in unserem Lande tatsächlich an ? Steigt insbesondere die Zahl der mit Schusswaffen begangenen Delikte ? Welche Arten des privaten Waffenbesitzes und welche Tätergruppen gibt es ? Wer verwendet Schusswaffen bei Straftaten ? Kann man mit Veränderungen im öffentlichen Waffenrecht eine signifikante Veränderung der Zahl von Straftaten mit Schusswaffen bewirken ? Sinnvoll dürfte eine Beantwortung solcher Fragen nur unter Verwendung
des amtlichen Zahlenmaterials sein. Die zur Verfügung stehenden Zahlen sind vom
Bundeskriminalamt sowie vom statistischen Bundesamt zusammengetragen worden und dienen
auch als Grundlage der folgenden Darstellung. Über die Zahl der illegalen Schusswaffen in
Deutschland existieren nur Schätzungen. Ich beziehe mich in diesem Zusammenhang auf eine
gängige, von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) geäußerte Annahme.
Es ist zwischen zwei Gruppen privater Waffenbesitzer zu unterscheiden:
Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil von den erwähnten Personengruppe nur diejenige, die sich an die gesetzlichen Voraussetzungen hält, von Veränderungen des Waffenrechts überhaupt berührt wird. Die Personengruppe, die sich Schusswaffen ohne behördliche Erlaubnis beschafft und besitzt, wäre hingegen mit Veränderungen im Waffenrecht nicht zu erreichen. Daher muß zunächst interessieren, wie groß die benannten Besitzergruppen in der Bundesrepublik Deutschland sind. Die Zahl der legalen erlaubnispflichtigen Schußwaffen wird in den allgemein zugänglichen Quellen mit circa 10 Millionen Einheiten angegeben. Über den illegalen Besitz bestehen keine gesicherten Erkenntnisse. Seitens der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist einmal eine Zahl von 20 Millionen Einheiten genannt worden, einer Angabe, die angesichts der bei unerlaubter Einfuhr sichergestellten Schusswaffen – die nur die "Spitze des Eisberges" darstellen dürften - glaubhaft erscheint. So wurden im Jahre 1995 alleine 1.004 Schußwaffen (vollautomatische Gewehre) in einem einzigen Fall unerlaubter Einfuhr sichergestellt (Bundeskriminalamt, "Waffen- und Sprengstoff-Jahresbericht 1995", Seite 33). Dies war zwar ein auffällig aus dem üblichen Rahmen herausragender Fall und die Zahlen unerlaubter Einfuhr sind rückläufig. Jedoch haben die Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Zeitraum abgenommen oder sind gänzlich weggefallen, was auf die Anzahl der bei der unerlaubten Einfuhr sichergestellten Schusswaffen nicht ohne Einfluss geblieben sein dürfte. Zudem wurde die Zahl der anmeldepflichtigen Schusswaffen nach der Einführung des Waffengesetzes von 1972 auf 17 bis 20 Millionen geschätzt. (Deutsches Waffen-Journal, Jahrgang 1997, Seite 1740) Tatsächlich wurden damals aber nur 3,2 Millionen Schusswaffen tatsächlich innerhalb der Amnestiefrist angemeldet.(Deutsches Waffen-Journal aaO) Die Verfolgungsbehörden konnten nur einen kleinen Bruchteil der illegal in Privatbesitz verbliebenen 14 bis 17 Millionen Schusswaffen sicherstellen. Geht man von den oben gemachten Angaben aus, so macht der illegale Besitz an Schußwaffen in der Bundesrepublik Deutschland zwei Drittel des gesamten Bestandes der in "Privatbesitz" befindlichen Schußwaffen aus. Die Zahl der illegalen Schußwaffen in Deutschland nimmt laufend zu und würde dies auch nach einer Änderung des Waffengesetzes tun, da jenes nur die Sportschützen, Jäger und Sammler treffen würde. Mit anderen Worten: Selbst ein vollständiges Privatwaffenverbot würde an der potentiellen Bedrohung durch Schusswaffen-Kriminalität, mag man die Bedrohung als groß oder nachrangig empfinden, nichts ändern, (von verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen eines solchen Verbots einmal abgesehen). Würde - ausgehend von der heutigen Lage - ein solches Verbot ergehen und von den "legalen Waffenbesitzern" befolgt werden, bliebe der überwiegende Teil des Bestandes an Schusswaffen in Privatbesitz erhalten. Somit steht – stellt man nur auf das Grössenverhältnis der Besitzergruppen "Legale" und "Illegale" ab – fest, daß Änderungen des öffentlichen Waffenrechts nur den geringeren Teil des Bestandes an Schusswaffen in der Bundesrepublik betreffen. Ausschlaggebend für gesetzgeberische Massnahmen darf aber weniger das Grössenverhältnis verschiedener Gruppen von Besitzern privater Schusswaffen sein. Von größerer Bedeutung ist – wie schon erwähnt – deren Beteiligung an den unter Schusswaffenverwendung begangenen Straftaten. Fraglich ist also, ob in der Folge gesetzgeberischer Massnahmen – wie einem vollständigen Verbot privaten Waffenbesitzes beispielsweise - entsprechend der Verringerung der Zahl der Schusswaffen um 10 Millionen (ein Drittel) auch die Kriminalität unter Verwendung von Schusswaffen um ein Drittel absinken würde. Zum Inhaltsverzeichnis Daher fragt sich: Wie sind die legalen Waffen an der Kriminalität beteiligt ? Der Beantwortung dieser Frage muß mit Erkenntnissen der Verfolgungsbehörden und deren statistischer Erfassung nachgegangen werden. Problematisch war in der Diskussion der vergangenen Jahre immer, daß zwar Zahlenmaterial über die Kriminalität im Ganzen sowie über die unter Mitführen und Verwendung von Schusswaffen aller Art begangenen Delikte vorhanden war. Dieses Material unterschied aber nicht zwischen den legal und den illegal besessenen Waffen, wiewohl allgemein bekannt war, daß es die oben erwähnten, unterschiedlichen Gruppen privater Waffenbesitzer ("Legale" und "Illegale") gab und gibt. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die "Polizeiliche Kriminalstatistik" des Bundeskriminalamtes (als "BKA-PKS" bezeichnet) und die Aufzeichnungen des statistischen Bundesamts zur Rechtspflege und zur Strafverfolgung. Mangels einer Differenzierung der Art des Besitzes ("legal" oder "illegal") und der Art der Schusswaffen ("erlaubnispflichtig" oder "frei") war anhand der genannten Quellen keine Feststellung möglich, ob die bekannten Besitzergruppen "Legale" und "Illegale" sich hinsichtlich der kriminologischen Auffälligkeit voneinander unterscheiden. Dies wurde erstmals in der ersten Hälfte der neunziger Jahre anders, als nämlich das Bundeskriminalamt begann, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen auszuwerten und in den sogenannten "Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichten" statistisch darzustellen. Die "Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichte" liegen für die Jahre 1993 bis 1997 vor. Sie enthalten unter anderem Angaben über Besitzverhältnisse, Herkunft und Art von Schusswaffen, die bei Straftaten geführt oder verwendet wurden. Da solche Feststellungen in der Regel nur dann getroffen werden können, wenn der oder die Täter festgenommen oder wenigstens die Waffe sichergestellt werden konnte, werden keine Feststellungen über die gesamte Kriminalität mit Schusswaffen getroffen. Immerhin aber kommen jährlich zwischen 2.200 und 2.500 Fälle zur Darstellung.
Die "Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichte" sind seitens des Bundeskriminalamtes aber im Unterschied zu anderem statistischen Material und wohl auch entgegen der üblichen Behördenpraxis nicht veröffentlicht worden. Vielmehr bezeichnete man die Berichte als "nur für den Dienstgebrauch" bestimmt. Diese Verhaltensweise – über deren Motivation man spekulieren mag, insbesondere wenn man sich den Inhalt der "Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichte betrachtet - scheint sich aber inzwischen etwas gelockert zu haben. Jedenfalls sind die derzeit existierenden Berichte der interessierten Öffentlichkeit bekannt. Zum Inhaltsverzeichnis Die verfügbaren Zahlen des BKA (1993 bis 1997) zeigen, daß nur ein sehr geringer Anteil der aufgezeichneten Vorfälle mit legal besessenen und erlaubnispflichtigen Schusswaffen begangen wird. Der Anteil der legal besessenen und erlaubnispflichtigen Schusswaffen liegt bei etwa 4,5 %, wie die nachfolgende Zusammenstellung zeigt:
Der Anteil der Delikte, an denen Schußwaffen in irgend einer Form beteiligt waren, ist im Vergleich zur Gesamtkriminalität verschwindend gering. Im Jahr 1997 wurden circa 2.250 Strafverfahren durchgeführt, bei denen es zur Beschlagnahme einer Schußwaffe kam, erlaubnisfreie Schußwaffen eingeschlossen. Die Beteiligung erlaubnispflichtiger, legaler Schußwaffen liegt mit 109 Stück auf sehr niedrigem Niveau, denn dies sind 4,5 % der Schusswaffendelikte und 0,000115 % aller Delikte. A. Die Zahlenreihe "Verurteilte Straftäter" gibt die Zahl der wegen Begehung von Straftaten abgeurteilten beziehungsweise verurteilten Personen im Zeitraum von 1993 bis 1997 wieder, wie sie in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik Fachserie 10, Reihe 3 (Rechtspflege/Strafverfolgung), Ausgabe 1997, Tabelle 1.1 "Abgeurteilte und Verurteilte 1976-1997" veröffentlicht worden sind. B. Die Zahlenreihe "Straftaten mit Schußwaffen" gibt die Zahlen sichergestellter Schußwaffen wieder, mit denen Straftaten nach dem StGB verübt wurden. Gleiches gilt für die Aufschlüsselung nach illegal besessenen, legal besessenen und erwerbsscheinfreien Waffen sowie Waffen ungeklärter Herkunft. Die Zahlen sind den Waffen- und Sprengstoff Jahresberichten des Bundeskriminalamtes der Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 entnommen. Um den statistischen Überblick zu vervollständigen, sollen nachfolgend noch diejenigen Zahlen vorgeegt werden, die in der oben bereits erwähnten PKS 1997 zu den "erfaßten Straftaten" veröffentlicht worden sind. Diese Zahlenwerke sind
mithin also die Wiedergabe von Strafanzeigen und nachfolgenden Ermittlungen. Im Unterschied zu den "Waffen-und Sprengstoffberichten" des Bundeskriminalamtes geben sie also Taten ohne Rücksicht auf die Frage wieder, ob der Täter ermittelt und einen Strafverfahren zugeführt werden konnte. Vielmehr handelt es sich - untechnisch gesagt - um eine "Sammlung aller Anzeigen". Nachstehend sind die Zahlenangaben des Bundeskriminalamtes der Jahre 1994 bis 1998 (gesamte Kriminalität und diejenigen Taten bei denen Schußwaffen zum Drohen oder zum Schuß verwendet worden sind), tabellarisch dargestellt:
Zum Inhaltsverzeichnis Im Unterschied zu den Zahlenreihen in den "Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichten" des Bundeskriminalamtes sind die Besitzverhältnisse der Waffen (legal / illegal / erlaubnisfrei) in der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes (BKA-PKS) nicht aufgeschlüsselt. Dies ist deshalb nicht möglich, weil in die BKA-PKS viele Taten einfließen, deren Ermittlungserkenntnisse sich beispielsweise auf die Videoaufzeichnung eines Bankräubers beschränken, der einen pistolen-ähnlichen Gegenstand zum Drohen verwendet hat, bei dem aber mangels Sicherstellung der Waffe über deren technische und rechtliche Eigenheiten nichts bekannt ist. Es liegt auf der Hand, daß die Zahl angezeigter Straftaten andere Größenordnungen einnimmt, als diejenige der abgeurteilten Personen und sichergestellten Waffen. Die Aufschlüsselung in den "Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichten" des BKA – welche, wie oben erwähnt die entsprechenden Aufschlüsselungen aufweisen - dürften jedoch einen repräsentativen Querschnitt darstellen. Immerhin sind darin nämlich Straftaten mit Schusswaffen in einer Größenordnung von durchschnittlich etwa 2.350 (Siehe Statistik 1 Zahlenreihe 1) aus einer Gesamtzahl von circa 20.000 pro Jahr (Siehe Statistik 2, Zahlenreihe 2) enthalten. Die Waffen- und Sprengstoff-Jahresberichte" des BKA enthalten mithin zwischen 11 und 13 Prozent aller den Verfolgungsbehörden bekannt gewordenen Straftaten, bei denen Schusswaffen eine Rolle gespielt haben. Daraus folgt der Schluß, daß die legal besessenen Waffen an etwa 4,5 % aller Delikte mit Schußwaffen und an nur etwa 0,003 % aller Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt sind. Zum Inhaltsverzeichnis Über die Unwirksamkeit eines vollständigen "Privatwaffenverbotes" Würde ein vollständiges Verbot privaten Waffenbesitzes überhaupt nennenswert Wirkung auf die mit Schusswaffen begangenen Straftaten haben ? Diese Frage muss verneint werden. Vielmehr muss aus dem Vorstehenden gefolgert werden, daß die unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten in Deutschland selbst nach einem vollständigen Verbot des privaten Waffenbesitzes nicht merklich beeinflusst werden dürfte. Zum einen würden nur etwa ein Drittel der in unserem Land vorhandenen "privaten Schußwaffen" überhaupt erfaßt und eingezogen werden. Darüber hinaus würde eine Personengruppe betroffen, die bei Straftaten mit Schußwaffen praktisch nicht auftaucht. Es ist zusammenzufassen:
Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU bekennt sich in einer Stellungnahme vom 16.11.1999 zu diesen Fakten:
Wie wirkt das Verbot von 1997 in Grossbritannien Die oben beschriebene Problematik kann an einem praktischen Beispiel verfolgt werden. In Grossbritannien wurde nach einem Vorfall in der Kleinstadt Dunblane ein nahezu vollständiges Verbot der Privatwaffen durchgesetzt. Nachdem zunächst nur grosskalibrige Handfeuerwaffen verboten worden waren, gehörte es zu einer der ersten Aktivitäten der Labour-Regierung, auch kleinkaliber-Kurzwaffen zu verbieten und die Einziehung zu veranlassen. Ein seelisch gestörter Mann hatte am 13.06.1996 unter Verwendung verschiedener legal besessener Schusswaffen mehrere Kinder getötet. Hierbei blieb in der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, dass der Täter verhaltensauffällig war und der zuständigen Ordnungsbehörde seit Jahren Hinweise vorgelegen hatten, die auf eine Ungeeignetheit des Täters zum Waffenbesitz hindeuteten. Grossbritannien hat sich – nach eingehenden schmerzlichen Diskussionen im Unterhaus – die Auffassung zu eigen gemacht, die Innere Sicherheit könne durch ein vollständiges Verbot von Schusswaffen verbessert werden. Man ging sogar so weit, selbst die Notwehr unter Verwendung einer Schusswaffe unter Strafe zu stellen. Im Anschluß blieb die Frage offen, ob diese drastischen Massnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung der inneren Sicherheit geführt haben könnten. Inzwischen sind Zweifel angebracht. In den vom britischen Innenministerium veröffentlichten Statistiken über die Kriminalität für den Berichtszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 wird angegeben, daß in England und Wales gegenüber dem vorangegangenen Berichtsjahr die Delikte
Sexualdelikte
um 2,2 Prozent angestiegen sind (Quelle: Recorded Crime Statistics-England and Wales, October 1998 to September 1999,Table 1 "Notifiable offences recorded by the police by offence", Herausgegeben vom der Information and Publications Group des britischen Home Office). Auch in den britischen Medien wird vermehrt über eine Zunahme der Gewaltdelikte, auch derjenigen mit Schusswaffen berichtet: Im Januar berichtete BBC-Online von einem "gewaltigen Anstieg bei bewaffnetem Raub". Zitat:
Die Schlagzeile eines Artikels in der Londoner TIMES vom 16. Januar 2000 lautete:
Am 20. Juni 1999 berichtete die SUNDAY EXPRESS:
Einde deutliche Sprache spricht auch der Bericht der britischen Zeitung "The Observer" vom 03.09.2000. Quellen: Die genannten Rundfunkanstalten und Tageszeitungen, zusammengestellt von Michael S. Brown, Übersetzt von R. Becker Zum Inhaltsverzeichnis Interessant erscheint auch noch ein Artikel, der im Internet über die Entwicklung der Kriminalität in Azustralien aufzufinden war. Im Jahre 1996 trat nämlich in Australien ein neues Waffengesetz in Kraft, das dem Deutschen Waffengesetz nicht unähnlich ist. Allerdings sind sämtliche halbautomatischen Gewehre mit einem Totalverbot belegt worden. Dies dürfte die Folge eines Amoklaufs sein, bei dem eine solche Waffe – die in Australien vorher sehr verbreitet war – verwendet worden ist. Im Internet war zu diesem Thema folgender Text zu finden: (Beispiel Australien) Gewalt steigt nach Australischer Waffenrechtsverschärfung
Quelle: Internet, jedoch keine eigentliche Quellenangabe übersetzt von
R. Becker Über die Unwirksamkeit weiterer Verfügbarkeitsbeschränkungen Das vorangegangene Beispiel Grossbritannien verdeutlicht nach den entsprechenden Schlussfolgerungen am praktischen Beispiel, daß selbst ein Totalverbot des privaten Waffenbesitzes, von dem in Deutschland übrigens niemand redet, weitgehend zwecklos wäre. Im Unterschied zu England mit seiner geographischen Besonderheit, eine Insel zu sein, führen die folgenden, rein praktischen Überlegungen zu dem Ergebnis, daß eine Beschränkung des Waffenbesitzes in Deutschland aufgrund rein faktischer Gegebenheiten undurchführbar wäre: Deutschland liegt in der Mitte Europas und ist dort "das Land mit den meisten Nachbarn". Die Grenzen zu einer Vielzahl der Nachbarstaaten sind offen oder zumindest passierbar. Das illegale Einschleusen von Gegenständen und Menschen ist somit nicht zu verhindern, sondern nur durch die Aufrechterhaltung eines den rechtsstaatlichen Grenzen unterliegenden Verfolgungsdrucks in gewissen Grenzen zu halten. Das Ein und Ausschmuggeln kleiner Gegenstände, die vereinzelt transportiert werden, wäre auch bei massivem Verfolgungsdruck nicht unter Kontrolle zu bekommen, wie man an den bereits über eine Generation währenden, vergeblichen Bemühungen erkennen muß, etwa den Transport und den Umschlag von Betäubungsmitteln ("Rauschgift") zu unterbinden. Die theoretische Alternative, nämlich das radikale Schließen sämtlicher Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland ist indiskutabel. Das Totalverbot hätte somit nach aller Wahrscheinlichkeit zuerst ein Absinken der Anzahl der Schusswaffen von 30 Millionen Stück auf 20 Millionen (die "illegalen") zur Folge. Anschließend würde der Schwarzmarkt "fröhliche Urständ" feiern. Was selbst auf der Insel Großbritannien möglich ist, wird in unserem Lande aus den aufgezeigten Gründen erst recht stattfinden. Auch aus den erwähnten, rein faktischen Gründen sind somit an der kriminologischen Wirksamkeit jeglicher Veränderungen des ohnehin recht restriktiven deutschen Waffenrechts größte Zweifel angezeigt. Zum Inhaltsverzeichnis Bewirkt ein Mehr an Schusswaffen ein Mehr an Straftaten mit Schusswaffen ? Oft wird in die Diskussion um eine Veränderung des Waffenrechts die Behauptung eingeworfen, je mehr Schusswaffen es in Privatbesitz gebe, desto mehr Straftaten würden damit verübt und desto mehr Menschen kämen dadurch zu Schaden. Als Beispiel wird gerne auf die Vereinigten Staaten von Amerika sowie auf Brasilien verwiesen. In beiden Staaten ist sowohl die Zahl der privaten Schusswaffen als auch die Zahl der durch Schusswaffen verletzten und Getöteten sehr hoch. Ein solcher Hinweis kann jedoch keine nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Untersuchung ersetzen. Interessant scheint, daß zwar gerne auf die erwähnten Staaten rekurriert wird. Die uns ethnisch, kulturell und geographisch viel näheren Länder Österreich, Schweiz, Norwegen oder Frankreich aber nicht angeführt werden. Gerade Österreich, Norwegen und die Schweiz haben als Staaten zu gelten, deren Angehörigen der Erwerb und Besitz von Schusswaffen leichter möglich ist, als in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Verbreitung von Schusswaffen muß in der Schweiz, in Norwegen und auch in Österreich als höher bezeichnet werden, als in Deutschland. Neben verschiedenen Unterschieden bei den gesetzlichen Voraussetzungen für den Besitz und den Erwerb von Schusswaffen führt in der Schweiz insbesondere das dort vorhandene Milizsystem dazu, daß ein jeder Haushalt, mit einem wehrfähiger Staatsangehörigen mit einer in Deutschland verbotenen vollautomatischen Selbstladewaffe versehen ist. Die Menge der mit einer Schusswaffe versehenen Haushalte in der Schweiz ist einmal mit 27 Prozent beziffert worden. (Deutsches Waffenjournal (DWJ), Jahrgang 1997, Blatt 1742 f, unter Berufung auf Prof. Dr. Kleck, Refarat vor der National Academy of Sciences 1990.) Gleichwohl zeigt die Zahl der durch Schusswaffen getöteten oder Verletzten weder in Österreich, noch in der Schweiz signifikante Abweichungen von den in Deutschland bekannten Verhältnissen auf. Die gelegentlich zu vernehmende Behauptung einer "gänzlich andersartigen Mentalität" der Schweizer oder der Österreicher darf wohl mit Recht als reine Spekulation bar jeder Tatsachengrundlage bezeichnet werden. In der Bundesrepublik Deutschland hat sich in den letzten fünfundzwanzig Jahren die Zahl legal besessener, erlaubnispflichtiger Schusswaffen erheblich gesteigert. Gleiches gilt für die Zahl der illegal besessenen Schusswaffen, hinsichtlich derer seitens der Behörden – namentlich des Bundeskriminalamtes - ein explosionsartiges Anwachsen konstatiert wird. Gleichwohl ist die Zahl der mit "scharfen Schusswaffen" begangenen Straftaten oder der Kapitalverbrechen gegen das Leben im gleichen Zeitraum nicht gewachsen. Es kann somit davon ausgegangen werden, daß ein "Mehr" an Schusswaffen keineswegs ein "Mehr" an mit Schusswaffen begangener Straftaten nach sich zöge. Zum Inhaltsverzeichnis Was kann im öffentlichen Waffenrecht verbessert werden ? Eines dürfte nach dem Vorstehenden klar sein: Das öffentliche Waffenrecht kann und sollte kein Vehikel der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitätsvorbeugung in Bereichen sein, in denen die Starfverfolgung einerseits und soziale Kompetenz andererseits gefordert sind. Die beste Kriminalitätsvorbeugung dürfte darin bestehen, jungen Menschen die Chance zu eröffnen, ihr Leben als freie, tolerante und kreative Mitglieder unserer Gesellschaft zu gestalten. Dazu gehört freilich mehr, als der Ruf nach Verboten eines Tatmittels von mehreren möglichen Tatmitteln. Dazu gehört weiter, daß einem Täter, der in rücksichtsloser Weise vorsätzlich die körperliche Integrität und Gesundheit eines anderen Menschen angreift, in der Strafverfolgung nur ein begrenztes Verständnis zuteil wird und der Gesichtspunkt der Ahndung eine bedeutendere Rolle spielt. Gleichwohl gibt es mehrere Bereiche, die im Zusammenhang mit einer Waffenrechtsnovelle diskutiert werden und die als Begründung für eine solche Novelle immer wieder gerne genannt werden: a) Das Waffenrecht ist unübersichtlich und schwer zu verstehen Diese Klage wird wohl berechtigt geführt. Dies liegt zum einen schon daran, daß das Waffenrecht auf mehrere verschiedene Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen verteilt ist, die aufeinander aufbauen und kreuz und quer aufeinander verweisen. Diese Rechtsquellen (im weitesten Sinne) sind:
Das geltende Waffenrecht hat allerdings den unbestreitbaren Vorteil, seit Jahren praktisch angewendet zu werden und sowohl den zuständigen Verwaltungsbehörden, als auch der Justiz vertraut und in Zweifelsfragen geklärt zu sein. Von Seiten der Verwaltungsbehörden wird daher die Befürchtung geäussert, nach einer Novellierung des Waffenrechts zumindest zeitweilig nicht mehr in der Lage zu sein, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Somit müsste ein "neues" Waffenrecht gegenüber dem bisherigen Status Quo derart einschneidende Vorteile bieten, dass der Übergang vom "alten" zum "neuen" Recht sich für die Verwaltungsbehörden und betroffenen Personengruppen lohnt. Der Entwurfsverfasser des vom Bundesministerium des Inneren zu Zeiten der christliberalen Koalition vorbereiteten Gesetzesentwurfs (Stand 2. April 1998) meint allerdings, das Waffenrecht "sozusagen vom Kopf auf die Füße" (Begründungsentwurf, Stand 2. April 1998) stellen zu müssen, womit nichts anderes gemeint sein, kann, als es "auf den Kopf" zu stellen, denn was bei einer derart abstrakten Materie als "Kopf" und was als "Fuß" zu bezeichnen ist, dürfte wohl Ansichtssache sein. Nichts gutes lässt im Hinblick auf die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit eines "neuen" Waffenrechts die Tatsache ahnen, daß die Definition dessen, was eine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes ist, sich in einer "Anlage 2 - Abschnitt 1" des eigentlichen Gesetzes (und nicht etwa im Gesetzestext selbst) befindet. Der Entwurf erscheint nach sorgfältiger Lektüre nicht geeignet, gegenüber dem geltenden Recht einen solchen Vorteil bei Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu bieten, dass dies eine Novellierung sowie Umstellung und die damit einhergehende zusätzliche Belastung von Verwaltung und Justiz gerechtfertigt wären. b) Die Aufbewahrungsvorschriften im geltenden Recht sind zu ungenau Die Forderungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und Sicherung von Schusswaffen ist in der waffenrechtlichen Diskussion häuig zu hören. Ergänzend wird die These aufgestellt, die Art und Weise der Aufbewahrung könne von den zuständigen Behörden bei den Betroffenen nur unter großem rechtlichen Aufwand überprüft werden. Jährlich kommen etwa 6.000 erlaubnispflichtige Schusswaffen aus legalem Besitz abhanden. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, daß die bei Militär, Polizei und sonstigen Sicherheitsbehörden abhandengekommenen Schusswaffen in dieser Zahl enthalten sind. Diese nehmen aber bei den Diebstählen eine nur untergeordnete Rolle ein. Beispielsweise sind von den im Jahre 1995 vom Bundeskriminalamt berichteten 721 Diebstahlsfällen (BKA-Waffen und Sprengstoff-Jahresberichte 1995, S. 13) 115 Fälle dem militärischen, behördlichen und gewerblichen Bereich zuzuordnen (BKA aaO). Tatsächlich beschränkt sich die derzeitige gesetzliche Regelung auf die Maßgabe, der Besitzer von Schusswaffen habe das Notwendige zu tun, um zu verhindern, daß Schusswaffen und Munition abhandenkommen oder dass Unbefugte diese Gegenstände an sich nehmen können (§ 42 WaffG). Was darunter zu verstehen ist, überläßt der Gesetzgeber der Auslegung der Betroffenen, die meist juristische Laien sind. Konkrete Angaben, wie Schusswaffen zu verwahren sind, finden sich gelegentlich in Merkblättern der zuständigen Verwaltungsbehörden, die allerdings lediglich Empfehlungscharakter haben. Es spricht somit einiges dafür, die Regelungen über die Aufbewahrung und Sicherung von Schusswaffen konkreter zu fassen. Fraglich ist allerdings, ob diese Detailveränderung es erforderlich macht, das Waffenrecht insgesamt zu novellieren. Angesichts der umfangreichen Verordnungsermächtigungen im Waffenrecht wäre ein Weg denkbar, die Aufbewahrungs- und Sicherungsvorschriften im Verordnungswege im Sinne einer Konkretisierung zu ergänzen. Bedenklich erscheinen jedoch die vielfach zu erkennenden Ansätze, auch die beördliche Kontrolle der Verwahrung beim nichtgewerblichen Waffenbesitzer neu zu fassen und die als zu hoch beklagten rechtlichen Hürden bei der Kontrolle zu senken. Hierbei bleibt oft unbeachtet, daß es sich bei den zu kontrollierenden Bereichen um Wohnungen und dem räumlich-sächlichen Rahmen des Intimbereichs handelt, den Lebensbereich also, dem die Verfassung einen so bedeutenden Stellenwert beimisst, daß ihm ein ausgeprägter und ausdrücklich gefasster grundrechtlicher Schutz zuteil wird. Das Ordnungsrecht in seinen unterschiedlichen Ausprägungen und die in ihm verankerten Prüfungs und Nachschaubefugnisse hingegen befassen sich meist mit geschäftlich oder gewerblichen Räumlichkeiten. Neben den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ist die Fragwürdigkeit solcher Forderungen aber aus anderen, recht banal erscheinenden Gesichtspunkten begründet: Es ist zu bezweifeln, ob die personelle und sächliche Ausstattung der zuständigen Ordnungsbehörden für eine effiziente und flächendeckende Kontrolle überhaupt ausreichen würde. Gesetzliche Massnahmen, die durch stärkere Beschränkungen des Erwerbs und Besitzes erlaubnispflichtiger Schusswaffen Straftaten mit Schusswaffen eindämmen wollen, sind aufgrund der vorstehend erläuterten Gründe zum Scheitern verurteilt. Zum einen werden die Straftaten, um die es geht, in der überwältigenden Mehrzahl von Tätern begangen, die sich um waffenrechtliche Erfordernisse nicht bekümmern. Die diskutierten gesetzlichen Maßnahmen gehen also an den potentiellen Tätern vorbei. Zum anderen zeigen die noch neuen Erfahrungen in Grossbritannien, aber auch die Erfahrungen in unserem Lande, daß eine faktisch wirksame Kontrolle der Zahl der Schusswaffen – dem Tenor des Bedürfnisprinzips im deutschen Waffenrecht – nicht nur jetzt, sondern schon seit buchstäblich Jahrzehnten in gleichem Masse blosses Wunschdenken ist, wie dies auch bei den illegalen Betäubungsmitteln der Fall ist. Es ist wenig sinnvoll, sich diesen Tatsachen nicht zu stellen. Nur wenn die vorstehenden kriminologischen Fakten gesehen werden, können Ansätze für eine Verbrechensbekämpfung entwickelt werden, die in Richtung auf eine Eindämmung der Gewaltkriminalität mit Schusswaffen wirksam sind. Geht man von der These aus, daß die Mittel des Ordnungsrechts an der eigentlichen Tätergruppe vorbeigehen, müssen Maßnahmen in Betracht gezogen werden, welche diejenigen erreichen, die das Risiko für die innere Sicherheit sind: Die Personengruppe, die Waffen illegal erwirbt und besitzt. Wenn sich das Ordnungsrecht als Mittel der Prävention und Repression ungeeignet erweist, verbleiben als Steuerungsmittel der Strafrecht und Nebenstrafrecht. Es spricht einiges dafür, daß der Inneren Sicherheit mehr durch eine Verschärfung der strafrechtlichen Ahnung mit Schusswaffen begangener Delikte gedient wäre, als mit einer Verschärfung des öffentlichen Waffenrechts. Es ist zu fragen, ob die Strafdrohung für Diebstahl und diejenige für die einfache vorsätzliche Körperverletzung in einem angemessenen Verhältnis zu den betroffenen Rechtsgütern steht und ob es nicht angezeigt wäre, die Strafandrohung für die vorsätzliche Körperverletzung zu heben. Wenn der Berliner Innensenator von einem besorgniserregenden Anstieg der Gewalt auf den Schulhöfen berichtet, (Stellungnahme des Landes Berlin zum Entwurf der Neuregelung des Waffenrechts (Stand 20.04.1998) vom 1. März 1999) ist schließlich danach zu fragen, welche sozialen Ursachen eines Ansteigens der Gewalt unter Jugendlichen und Kindern bestehen und wie die Behörden und Institutionen, denen diese jungen Menschen anvertraut sind, ihrer besonderen Verantwortung auf diesem Felde gerecht werden. Der Ruf nach einer Verschärfung des Waffengesetzes dürfte kaum eine ausreichende Antwort sein. Zum Inhaltsverzeichnis Reinhard Becker
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Becker &
Becker Rechtsanwälte Niedernhausen 06127-2002 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||