Da verwechselst du was: die Nacherfüllung gilt grundsätzlich nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, § 440 Satz 2 BGB.Manati hat geschrieben: Nix für ungut, aber diese Wahl hast du gar nicht. Der Verkäufer hat das Recht, erstmal nachzubessern. Du kannst erst dann eine neue Gitarre fordern, wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt ...
Eine fehlgeschlagene Nacherfüllung entbehrt grundsätzlich von der nötigen Fristsetzung, wenn der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen will, § 440 Satz 1 BGB. Eine fehlgeschlagene Nacherfüllung hat nichts damit zu tun, dass der Käufer eine neue mangelfreie Sache fordern kann.
Na ja, das nur zur Klarstellung. Das Wesentliche hat RB schon gesagt: Der Käufer kann, wenn ein Mangel vorliegt, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 I BGB. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung aber möglicherweise nach den Voraussetzungen des § 439 III BGB verweigern.
Ich würde prinzipiell eine neue Gitarre fordern.
Gruß, thirach